BETRIEB & AUFSTELLUNG EINER KLEINFEUERUNGSANLAGE

Die seit dem 22.03.2010 gültige 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) regelt, wie kleinere und mittlere Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Holz, Getreide, Stroh, Torf und Kohle) aufzustellen und zu betreiben sind. Ziel der Verordnung ist es, die durch den falschen Betrieb der Anlagen hervorgerufenen Geruchsbelästigungen zu mindern sowie die gesetzlichen Vorgaben zur maximalen Feinstaubbelastung einzuhalten. Geregelt werden außerdem die Überwachungszyklen der Anlagen.

WEN BETRIFFT DIE VERORDNUNG?

Die 1. BImSchV gilt sowohl für neue als auch bestehende Zentralheizungen ab einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt sowie für sämtliche Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine ab einer Nennwärmeleistung von 0 Kilowatt. Die aktuell gültigen Grenzwerte, die festlegen, wie viel Schadstoffe entweichen dürfen, können dem Merkblatt für Kleinfeuerungsanlagen und der 1. BImSchV entnommen werden. 

Grundöfen bzw. Wärmespeicheröfen, die nach dem 31.12.2014 errichtet und betrieben werden, müssen mit bauartzugelassenen Einrichtungen zur Staubminderung nach dem Stand der Technik ausgerüstet werden. Bei Einhaltung der Grenzwerte der 1. BImSchV und für Grundöfen die bis zum 31.12.2014 errichtet wurden, ist dies nicht erforderlich.

UMGANG MIT ALTEN KAMINÖFEN?

Seit 01.Januar 2015 dürfen Kaminöfen, die vor dem 31.12.1974 in Betrieb genommen und nicht entsprechend umgerüstet worden, nicht mehr betrieben werden.

Folgende Öfen müssen zukünftig auch außer Betrieb 
genommen oder nachgerüstet werden:

  • bei Inbetriebnahme zwischen 1975 und 1984: bis zum 31. Dezember 2017 
  • bei Inbetriebnahme zwischen 1985 und 1994: bis zum 31. Dezember 2020
  • bei Inbetriebnahme zwischen 1995 und 2010: bis zum 31. Dezember 2024

Hält ein nachgerüsteter Ofen die Feinstaubgrenzwerte der 1. BImSchV ein, darf er weiter betrieben werden. Häufig lohnt sich aber ein Austausch des Ofens mehr als eine Nachrüstung. Denn auch wenn die Nachrüstung im ersten Moment günstiger erscheint, sind diese alten Öfen dennoch häufig sehr ineffizient. Ein neuer Ofen kann bei der gleichen Menge Brennstoff deutlich mehr Wärme produzieren. Die Einsparung bei den Verbrauchskosten wiegt die Anschaffungskosten auf.

Bei Fragen rund um Öfen und Heizungen steht Ihnen auch die 
Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW gern beratend zur Seite.
Tel.: 02305/ 6987905
E-Mail: castrop-rauxel.energie(at)verbraucherzentrale.nrw

WELCHE BRENNSTOFFE DÜRFEN VERBRANNT WERDEN?

Grundsätzlich dürfen Feuerungsanlagen nur mit den in der 1. BImSchV genannten Brennstoffen beheizt werden. In privat betriebenen Feuerungsanlagen sind naturbelassene stückige und nicht stückige Hölzer und Presslinge aus naturbelassenem Holz zulässig. Das Holz muss trocken und nach Herstellerangaben für den Ofen geeignet sein. Getreide darf nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus sowie in Betrieben des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit Getreide haben, eingesetzt werden. Die in nachwachsenden Rohstoffen enthaltene Wassermenge muss bezogen auf die absolut trockene Stoffmasse 25 Prozent unterschreiten. 

In offenen Kaminen darf nur naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, Reisig und Zapfen sowie Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts oder von Holzpellets verbrannt werden.

WER FÜHRT DIE PRÜFUNGEN/ BERATUNGEN DURCH?

Die Messungen und (verpflichtenden) Beratungen werden durch den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Die Schornsteinfeger müssen durch die Anlagenbetreiber beauftragt werden, um einer falschen Bedienung der Feuerungsanlage vorzubeugen. Für Zentralheizungen sind erstmalige bzw. wiederkehrende Emissionsmessungen durchzuführen. In der Regel überprüft der Schornsteinfeger die Einzelraumfeuerungsanlagen, ob der technische Zustand der Anlage in Ordnung ist. Einmalige Emissionsmessungen an Einzelraumfeuerungsanlagen sind nur erforderlich, um die Einhaltung der Grenzwerte nachzuweisen. Die genauen Fristen können dem Merkblatt für Kleinfeuerungsanlagen entnommen werden.

WANN MUSS DIE KLEINFEUERUNGSANLAGE SANIERT WERDEN BZW. WANN MUSS DIESE AUSSER BETRIEB GENOMMEN WERDEN?

Bestehende Zentralheizungen müssen nach einer bestimmten Übergangsfrist die Grenzwerte der Stufe der 1. BImSchV einhalten. Werden die Grenzwerte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht eingehalten, ist die Heizungsanlage außer Betrieb zu nehmen. Kann die Einhaltung der Grenzwerte für Einzelraumfeuerungsanlagen nicht nachgewiesen werden, müssen Altanlagen mit einem Staubabscheider nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Dabei legt der Bezirksschornsteinfeger für die entsprechenden Anlagen im Rahmen der Feuerstättenschau fest, ab wann die betreffenden Grenzwerte einzuhalten sind. Die Feuerstättenschau muss bis zum 31.12.2012 erfolgt sein.

Ja, folgende Anlagen sind von der Sanierungspflicht ausgenommen 
(eine Pflicht zur Beratung über den richtigen Betrieb besteht dennoch):

  • nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer
    Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt
  • Grundöfen
  • offene Kamine
  • Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren 
    Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt
  • Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden sowie
  • Badeöfen zur Erzeugung von Warmwasser