GRUNDSTEUER

Für Grundbesitz im Gebiet der Stadt Castrop-Rauxel wird eine Grundsteuer erhoben. Entscheidend für die Höhe sind Beschaffenheit und Wert des Grundstücks sowie die Baulichkeiten.

Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes.

Es wird unterschieden zwischen

  • Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  • sonstigen Grundstücken im Sinne der §§ 68, 70 und 99 des Bewertungsgesetzes (Grundsteuer B).

Die Grundsteuer wird in fast allen Bundesländern in geteilter Zuständigkeit durch die Finanzämter und die Gemeinden verwaltet - geteilte Verwaltungshoheit.

Die Grundsteuer wird nach den örtlichen Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist.

Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermesszahl) auf den Einheitswert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt für den Steuergegenstand maßgebend ist.

Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).

Die Hebesätze laut Hebesatzsatzung der Stadt Castrop-Rauxel betragen:
Grundsteuer A: 600 v.H.
Grundsteuer B: 825 v.H.

ZUSTÄNDIGKEIT DER FINANZÄMTER

Die Zuständigkeit der Finanzämter betrifft folgende Punkte:

  • Feststellung des steuerpflichtigen Grundbesitzes/der steuerpflichtigen Betriebe
  • Einheitsbewertung
  • Festsetzung des Steuermessbetrages
  • Durchführung der Zerlegung
  • Rechtsbehelfsverfahren gegen Einheitswertbescheide, Messbescheide und Zerlegungsbescheide

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