HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

FRAGEN & ANTWORTEN RUND UM DEN WINTERDIENST

Mit Hilfe der folgenden Fragen und Antworten möchten wir Ihnen einen Überblick zum Thema Winterdienst verschaffen.

Anhand des Straßenverzeichnisses das der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Castrop-Rauxel zu entnehmen ist, können Sie Ihrer Straße die Reinigungsklassen zuordnen. Die Reinigungsklassen und die daraus resultierenden Pflichten definieren, ob der EUV oder Sie zur Räumung und Streuung von Straßen und Gehwegen verpflichtet sind.

Wenn beide Straßenseiten bebaut sind, muss jeder Grundstückseigentümer bzw. Anlieger bis zur Straßenmitte räumen und streuen. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungpflicht auf die gesamte Straßenfläche.

Wenn ein Gehweg vorhanden ist, muss für die Fußgänger ein geräumter Bereich von ca. 1,50 m Breite zur Verfügung gestellt werden. Sollte in Ihrer Straße, häufig in verkehrsberuhigten Bereichen vorzufinden, ein abgesetzter Gehweg (auf Mischfläche) nicht vorhanden sein, sind vom Fahrbahnrand aus ca.1,50 m freizuhalten. Bitte fegen/räumen Sie den zu entfernenden Schnee nicht auf die Fahrbahn, sondern sammeln diesen so, das keine Gefährung für Fußgänger und den fliessenden Verkehr entsteht.

Bitte beachten Sie, dass auch Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV) oder der Schulbusse bei Schneefall geräumt und bei Eisglätte gestreut werden müssen. Damit soll gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestellen ermöglicht werden.

Als Anlieger müssen Sie in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr den gefallenen Schnee und die evtl. entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigen. Schnee bzw. Glätte, die nach 20:00 Uhr gefallen/entstanden sind, sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Fußgänger sowie weitere Verkehrsteilnehmer sollten durch den von Ihnen geräumten Schnee nicht gefährdet bzw. behindert werden.

Als Streugut können Sie Split, Granulat und Sand verwenden. Die Verwendung von Auftausalzen oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Nur bei folgenden Ausnahmen ist deren Nutzung gestattet: In besonderen witterungsbedingten Ausnahmefällen beispielsweise bei Eisregen oder Blitzeis, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist. Desweiteren an gefährlichen Stellen auf Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Split, Granulat und Sand können Sie im Baustoffhandel oder in den ansässigen Baumärkten käuflich erwerben.

Sind Sie Ihrer Reinigungs- bzw. Winterdienstpflicht nicht nachgekommen und eine Person kommt zu schaden, könnte die/der Verletzte/r Sie zivilrechtlich schadensersatzpflichtig machen. Zudem könnte Ihnen aber auch von der Gemeinde ein Bußgeld verhängt werden.

Unabhängig davon, ob Sie aufgrund eines Urlaubs, einer Krankheit, eines frühem Dienstbeginns, Gebrechlichkeit oder anderen Gründen abwesend sind, werden Sie nicht von der Streu- und Räumpflicht entbunden. In diesen Fällen müssen Sie für eine Vertretung bzw. einen Unternehmer mit Ihren Pflichten betrauen. Dabei sollten Sie dieses jeweils dokumentieren.

Ihrem Mietvertrag können Sie entnehmen, ob der Vermieter die Streu- und Räumpflicht auf Sie als Mieter übertragen hat. Ist dies aufgrund des Mietvertrages auf Sie übergegangen, obliegen Ihnen die gleichen Pflichten wie allen Anliegern.

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gern zur Verfügung. Unter der folgenden Telefonnummer oder E-Mail-Adresse geben wir Ihnen gerne weitere Auskünfte.

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