
IST DAS VERBRENNEN IM FREIEN ERLAUBT?
Laut §7 Landesimmissionsschutzgesetz ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenstände […] im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.
WELCHE AUSNAHMEN BESTEHEN?
Ausnahmen können auf Antrag beim Ordnungsamt der Stadt Castrop-Rauxel zugelassen werden, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. Geduldet wird außerdem die öffentliche Veranstaltung von Traditionsfeuern, wie z. B. Oster- oder Martinsfeuer unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anforderungen:
- Verbrennen Sie nur naturbelassenes und trockenes Holz. Ideal
geeignet sind abgelagerte Holzscheite, Holzbriketts, kurze Zweige,
trockener Reisig und trockene Zapfen. - Schützen Sie Igel und andere kleine Lebewesen! Schichten Sie
das Holz erst kurz vor dem Feuer machen auf. - Installieren Sie eine Umrandung aus Steinen und Sand um die Feuerstelle.
- Halten Sie einen Abstand von ca. 50 Metern zu brennbaren
Materialien, Holzhäusern und zu den Nachbarn ein. - Lassen Sie das Feuer niemals unbeaufsichtigt.
- Halten Sie Löschmittel bereit und löschen Sie das Feuer vollständig,
bevor Sie ins Haus gehen. - Bei starkem Wind sollte kein Feuer entzündet werden. Dieser
begünstig nicht nur die Rauchentwicklung, es können auch
unkontrolliert Funken fortgetragen werden.
Nichtgenehmigte Feuer können mit Geldbußen geahndet werden. Die Anordnung der Bußgelder wird ebenfalls durch das Ordnungsamt der Stadt Castrop-Rauxel geregelt.
WAS DARF NICHT VERBRANNT WERDEN?
- Laub, frische Zweige und nasses Holz dürfen nicht verbrannt werden.
Dabei entsteht sehr viel Qualm, der die Nachbarn belästigen würde. - Sperrholz und (etwa mit Teer oder anderen Schadstoffen) verunreinigtes
Holz darf generell nicht verbrannt werden. - Tabu sind auch Brandbeschleuniger oder Benzin.
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