LÄRMKARTIERUNG

Die Umgebungslärmrichtlinie wurde in Deutschland mit dem „Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ vom 24. Juni 2005 durch Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§§ 47 a-f) in nationales Recht umgewandelt. 

Danach sind Lärmkarten für

• Ballungsräume,
• Hauptverkehrsstraßen,
• Haupteisenbahnstrecken,
• Großflughäfen

zu erarbeiten. 

Zuständig für die Lärmkartierung und die anschließende Aktionsplanung sind grundsätzlich die Gemeinden und die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Von der Kartierung ausgenommen ist die Erstellung und Veröffentlichung von Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, für die nach § 47e BImSchG das Eisenbahn-Bundesamt zuständig ist. 

In einer ersten Stufe wurden bis 2007 für Castrop-Rauxel alle Hauptverkehrsstraßen mit mehr 6 Mio. Fahrzeugen pro Jahr und alle Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zügen pro Jahr kartiert. In einer zweiten Stufe wurden bis September 2012 alle Hauptverkehrsstraßen mit mehr 3 Mio. Fahrzeugen pro Jahr und alle Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr kartiert. Von der Kartierung ausgenommen sind die Kommunalstraßen, da diese bei Städten, die kein Ballungsraum sind, nicht betrachtet werden (auch wenn die Verkehrszahlen oberhalb der angegebenen Schwellenwerte liegen). Industrielärm wird nur in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern kartiert. In der nun aktuellen dritten Stufe wurden im Dezember 2018 für die Nichtballungsraumkommen alle Hauptverkehrsstraßen mit mehr 3 Mio. Fahrzeugen pro Jahr kartiert.

In der nunmehr durchzuführenden 4. Stufe wurden die Lärmkartierungen der Straßenwege für die Städte in NRW, die keine Ballungsräume sind, durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) durchgeführt. Die Kartierung beinhaltet ausschließlich die Landes- und Bundesstraßen, da Kommunal- und Kreisstraßen in Städten, die kein Ballungsraum sind, nicht betrachtet werden. Diese können unter www.umgebungslaerm.nrw.de eingesehen werden. Zur Aus- und Bewertung der Lärmkarten wird zwischen dem 22.11.2023 und dem 21.12.2023 eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durchgeführt. Im Anschluss wird der Entwurf des Lärmaktionsplanes der 4. Stufe erarbeitet und in den politischen Gremien vorgestellt. Danach wird die reguläre Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, der Lärmaktionsplan endgültig erstellt und in den Ausschüssen vorgestellt bzw. im Rat der Stadt Castrop-Rauxel beschlossen. Alle Einwendungen und Anregungen bezugnehmend auf die erstellten Lärmkarten der 4. Stufe können für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beim EUV Stadtbetrieb, Ressort für Umwelt, Energie und Klimaschutz oder unter umwelt@euv-stadtbetrieb.de abgegeben werden.