LÄRMKARTIERUNG
Die Umgebungslärmrichtlinie wurde in Deutschland mit dem „Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ vom 24. Juni 2005 durch Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§§ 47 a-f) in nationales Recht umgewandelt.
Danach sind Lärmkarten für
• Ballungsräume,
• Hauptverkehrsstraßen,
• Haupteisenbahnstrecken,
• Großflughäfen
zu erarbeiten.
Zuständig für die Lärmkartierung und die anschließende Aktionsplanung sind grundsätzlich die Gemeinden und die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Von der Kartierung ausgenommen ist die Erstellung und Veröffentlichung von Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, für die nach § 47e BImSchG das Eisenbahn-Bundesamt zuständig ist.
In einer ersten Stufe wurden bis 2007 für Castrop-Rauxel alle Hauptverkehrsstraßen mit mehr 6 Mio. Fahrzeugen pro Jahr und alle Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zügen pro Jahr kartiert. In einer zweiten Stufe wurden bis September 2012 alle Hauptverkehrsstraßen mit mehr 3 Mio. Fahrzeugen pro Jahr und alle Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr kartiert. Von der Kartierung ausgenommen sind die Kommunalstraßen, da diese bei Städten, die kein Ballungsraum sind, nicht betrachtet werden (auch wenn die Verkehrszahlen oberhalb der angegebenen Schwellenwerte liegen). Industrielärm wird nur in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern kartiert. In der nun aktuellen dritten Stufe wurden im Dezember 2018 für die Nichtballungsraumkommen alle Hauptverkehrsstraßen mit mehr 3 Mio. Fahrzeugen pro Jahr kartiert.
Die Lärmkarten wurden für Castrop-Rauxel durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen erstellt. Die Ergebnisse der Kartierung aller Städte in NRW werden ebenfalls durch das LANUV bereitgestellt und auf dem Internetportal der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (ab dem 15.01.2018 sind diese für die Öffentlichkeit unter www.umgebungslaerm.nrw.de abrufbar).
Zur Bewertung des Umgebungslärms wurden neue Lärmindizes eingeführt. Der Lden ist ein über den ganzen Tag gemittelter Wert, der Lnight ergibt sich aus der Lärmbelastung zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr. Die Auslösewerte wurden durch das Umweltministerium NRW festgelegt und liegen für den Lden bei 70 dB(A) und für den Lnight bei 60 dB(A).