INDIREKTEINLEITER

ABGRENZUNG ZWISCHEN DIREKT- UND INDIREKTEINLEITERN

Direkteinleiter leiten unmittelbar in ein Gewässer ein und benötigen hierfür eine Einleitungserlaubnis nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Indirekteinleiter leiten über die öffentliche Kanalisation und Kläranlage in ein Gewässer ein.

INDIREKTEINLEITER

Abwasser aus Industrie und Gewerbe kann aufgrund der Menge und der im Abwasser enthaltenen Stoffe, nicht ohne Weiteres in die Kanalisation oder direkt in ein Gewässer eingeleitet werden. Bereits unmittelbar an der Anfallstelle sind diese Stoffe durch eine Abwasserbehandlungsanlage zurück zu halten, um eine Gefährdung der Umwelt zu vermeiden. Als Indirekteinleitungen bezeichnet man somit die Einleitungen von ungereinigt bzw. vorgereinigt Abwasser in das kommunale Kanalnetz. Dieses Abwasser wird in der Kläranlage behandelt und danach "indirekt" in die Gewässer einleitet.

Die Einleitung aus Betrieben mit gefährlichen Stoffen sind von der Unteren Wasserbehörde nach dem Landeswassergesetz (LWG) zu genehmigen. Auch der EUV kann eine Vorbehandlung der Abwässer vor ihrer Einleitung in den Kanal verlangen, damit die Einleitungen den Anforderungen der Entwässerungssatzung entsprechen.

Nicht in die Kanalisation gelangen dürfen beispielsweise:

  • Fette
  • Abwasser mit hoher Temperatur >35°C
  • absetzbare Stoffe
  • organische Verbindungen (Xylol, Benzol, Toluol)
  • Kraftstoffe und Öle
  • chlorierte Kohlenwasserstoffe
  • Säuren, Laugen
  • Schwermetalle

Weiter Angaben finden sie in der Entwässerungssatzung im DOWNLOAD-CENTER.

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