STRASSENREINIGUNGSGEBÜHREN

Für die Reinigung der öffentlichen Straßen wird eine Straßenreinigungsgebühr erhoben. Die der Straßenreinigung unterliegenden Straßen sind in der Anlage zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung aufgeführt.

Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), die Straßenart und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.

Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird an Stelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen.

Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so wird die Grundstücksseite an der Straße zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist; bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen herangezogen.

Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters abgerundet.

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

Unter dem folgenden Link finden Sie eine ausführliche Übersicht der aktuellen rechtlichen Grundlagen.

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