
GRUNDSTEUER
Für Grundbesitz im Gebiet der Stadt Castrop-Rauxel wird eine Grundsteuer erhoben.
Es wird unterschieden zwischen
- den in einer Gemeinde liegenden Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- den in einer Gemeinde liegenden Grundstücken (Grundsteuer B). Dieser Hebesatz gilt insbesondere für unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser oder Geschäftsgrundstücke.
Die Grundsteuer wird in fast allen Bundesländern in geteilter Zuständigkeit durch die Finanzämter und die Gemeinden verwaltet - geteilte Verwaltungshoheit.
Die Grundsteuer wird auch nach der Grundsteuerreform
wie bisher in drei Schritten ermittelt:
1. Schritt:
Der Grundsteuerwert wird durch das Finanzamt festgelegt (Grundsteuerwertbescheid).
2. Schritt:
Der Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahl multipliziert. So ergibt sich der Steuermessbetrag. Für den Erlass des Grundsteuermessbescheides ist das Finanzamt zuständig.
Die Steuermesszahl beträgt für unbebaute Grundstücke und Nichtwohngrundstücke 0,34 Promille und für Wohngrundstücke 0,31 Promille.
3. Schritt:
Der Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der jeweiligen Stadt/Gemeinde multipliziert. So ergibt sich die Grundsteuer. Für den Erlass des Grundsteuerbescheides ist die Stadt/die Gemeinde zuständig.
Die in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (jeweils zum 15.2./ 15.5./ 15.8./ 15.11.) fällige Grundsteuer errechnet sich somit wie folgt:
Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Grundsteuerhebesatz der Stadt Castrop-Rauxel. Die Hebesätze werden vom Rat der Stadt Castrop-Rauxel beschlossen.
Laut Hebesatzsatzung der Stadt Castrop-Rauxel
betragen die Hebesätze für das Jahr 2025:
Grundsteuer A: 600 v.H.
Grundsteuer B: 825 v.H.
GESETZLICHE GRUNDLAGEN
Grundsätzlich zahlungspflichtig ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des jeweiligen Grundbesitzes. Hier kommt es darauf an, wem das Finanzamt den Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet hat.
Bei einem Grundstücksverkauf erfolgt die Zurechnung nach einem Stichtagsprinzip. Sie bleiben solange zahlungspflichtig, bis das Finanzamt eine Eigentumsumschreibung durchgeführt hat. Die Eigentumsumschreibung erfolgt kraft Gesetzes mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres nach der Veräußerung.
Der EUV-Stadtbetrieb hat keine rechtliche Möglichkeit, die Grundsteuer vor der steuerrechtlichen Eigentumsumschreibung durch das Finanzamt von dem Erwerber anzufordern. Erst nach Bekanntgabe eines neuen Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt kann der Erwerber zur Grundsteuer veranlagt werden. Die Grundsteuer für das Veräußerungsjahr können Sie gegebenenfalls auf privatrechtlichem Wege verrechnen.
>> Informationen zu dem Thema „Benutzungsgebühren“ finden Sie hier:
ZUSTÄNDIGKEIT DER FINANZÄMTER
Die Zuständigkeit der Finanzämter betrifft folgende Punkte:
- Feststellung des steuerpflichtigen Grundbesitzes/der steuerpflichtigen Betriebe
- Grundsteuerwertbewertung
- Festsetzung des Steuermessbetrages
- Durchführung der Zerlegung
- Rechtsbehelfsverfahren gegen Grundsteuerwertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Zerlegungsbescheide