Fragen & Antworten zur Gewässerunterhaltung

Seit dem 01.01.2021 erhebt der EUV Stadtbetrieb eine Gewässerunterhaltungsgebühr für das Stadtgebiet Castrop-Rauxel. Die Gebühr wird mit dem bereits bekannten Bescheid über Grundsteuern und sonstige Abgaben (umgangssprachlich: „Grundsteuerbescheid“ genannt) festgesetzt und erhoben. Folgend beantwortet der EUV häufig auftretenden Fragen zu dem Thema.

Was versteht man unter Gewässerunterhaltung?

Gewässer müssen regelmäßig gepflegt werden, damit das Wasser schadlos abfließen kann. Bei der Pflege geht es vor allem darum, Uferböschungen regelmäßig zu mähen, Abflusshindernisse zu beseitigen, Sand- und Bodenablagerungen aus der Gewässersohle zu entfernen und Büsche, Sträucher und Bäume am Ufer so zurückzuschneiden, dass der Abfluss jederzeit möglich ist.

Wer unterhält die Gewässer?

Nach dem Landeswassergesetz NRW ist grundsätzlich die Gemeinde verpflichtet, die Gewässer auf ihrem Gebiet zu unterhalten. Diese hat die gesetzliche Gewässerunterhaltungspflicht jedoch auf den EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel, AöR, übertragen.

Des Weiteren hat die Gemeinde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Unterhaltungspflicht für Teilbereiche auf sondergesetzliche Wasserverbände bzw. Wasserund Bodenverbände zu übertragen. Im Stadtgebiet Castrop-Rauxel wurde die Unterhaltung der Gewässer in Teilen an folgende Verbände und Genossenschaften übertragen.

  • Wasser- und Bodenverband Dattelner Mühlenbach
  • Emschergenossenschaft
  • Wasser- und Bodenverband Herdicksbach

Den Teil der dafür anfallenden Unterhaltungskosten muss die Gemeinde allerdings den Verbänden ersetzen.

Wie kann ich mithelfen den Aufwand für die Gewässerunterhaltung zu verringern?

In erster Linie durch das Freihalten von zu unterhaltenden Bereichen, auch bei direkter Nachbarschaft zum Gewässer. Im Rahmen der Gewässerunterhaltung werden zur Freihaltung relevanter Uferbereiche selbstfahrende als auch handgeführte Gerätschaften verwendet. Fremd-Ablagerungen im Uferbereich bedeuten für unsere Mitarbeiter zu allererst ein erhöhtes Verletzungsrisiko (besonders bei der Verwendung handgeführter Geräte) und erschweren zusätzlich die Arbeiten nicht unwesentlich. Weiterhin können die eingesetzten Geräte, insbesondere im Bereich des Schneidwerkes, erheblichen Schadennehmen. Gleiches gilt für nicht sachgemäß errichtete Wasserentnahmestellen (Saugschläuche, Tauchmotorpumpe mit Druckrohren) und Systeme zur Regenwasserableitung (Fallrohre/Rohrsysteme).

Ein weiterer wesentlicher Faktor für die Gebührenreduktion ist die Entsiegelung bereits versiegelter Flächen. Eine derartige Maßnahme wirkt sich regelmäßig auch entsprechend positiv auf die Niederschlagswassergebühr aus und ist unter ökologischen Gesichtspunkten sinnvoll.

WARUM WURDE DIE NEUE GEBÜHR EINGEFÜHRT?

Zahlreiche Gewässer in den meisten Ruhrgebietskommunen waren in der Vergangenheit Teile des Abwasserentsorgungssystems. Heute jedoch werden die Gewässer Stück für Stück renaturiert und möglichst in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt. Castrop-Rauxel profitiert hiervon insbesondere durch die voranschreitende Renaturierung der Emscher. Auf diese veränderte Lage hat der Gesetzgeber reagiert und die Rechtslage für die Kommunen grundsätzlich verändert. Da die renaturierten Gewässer keine Rolle mehr im System der Abwasserentsorgung zur Ableitung von u.a. Schmutzwasser spielen, dürfen Kosten, die im Zusammenhang mit der Pflege und Unterhaltung dieser Gewässer anfallen, nicht mehr über die Abwassergebühren geltend gemacht werden. Allerdings verpflichtet das Landeswassergesetz NRW die Kommunen weiterhin zur Unterhaltung ihrer Gewässer.

Worum handelt es sich bei den im Bescheid genannten „versiegelten Flächen“ und warum werden diese höher belastet?

Auf versiegelten Flächen kann Regenwasser nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen versickern. Darunter sind grundsätzlich Verdichtungen von Erdoberflächen zu verstehen, die ein Versickerungshindernis darstellen, weil sie die Versickerungsfähigkeit gegenüber dem natürlichen Zustand einschränken. Die Verdichtung muss künstlich herbeigeführt worden sein, wie dieses etwa bei einem mit Platten versehenen, asphaltierten, zementierten oder betonierten Boden der Fall ist. Außerdem kommt auch eine durch Stampfen oder Rütteln herbeigeführte starke Verdichtung des Erdreichs in Betracht. Damit ist zum Beispiel auch eine Schotterfläche eine versiegelte Fläche. Die im Landeswassergesetz geforderte Maßstabsregelung sieht vor, dass versiegelte Flächen wegen des stärkeren Wasserabflusses höher belastet werden als übrige Flächen, zu denen vor allem Äcker, Weiden sowie Wiesen- und Waldgrundstücke zählen. Versiegelte Flächen, die meist gepflastert oder betoniert sind, leiten Wasser schneller ab als unversiegelte Flächen und belasten die Gewässer stärker.

Wie wurden die Daten ermittelt?

Für die Erfassung der Flächen wurden aktuelle Luftbildaufnahmen herangezogen. Aus den daraus gewonnenen Daten hat der EUV Stadtbetrieb für jedes Grundstück die Nutzungsart ermittelt und als Grundlage für die Festsetzung und Erhebung genutzt.

Welche Kosten entstehen? (Beispielrechnungen)

Eine Kalkulation der Gewässerunterhaltungsgebühr für das Jahr 2021 hat ergeben:

  • Für ein Beispiel-Flurstück im Innenbereich mit einer Gesamtgröße von 500 Quadratmetern (mit 130 m² versiegelter und 370 m² sonstiger Fläche) ist eine jährliche Gebühr von 5,90 Euro zu entrichten.
  • Für ein Beispiel-Flurstück im Außenbereich mit einer Gesamtgröße von 10.000 Quadratmetern (mit 500 m² versiegelter und 9.500 m² sonstiger Flächen) ist eine jährliche Gebühr von 34,80 Euro zu entrichten.
  • Für ein Beispiel-Flurstück im überwiegenden Waldgebiet mit einer Gesamtgröße von 20.000 Quadratmetern (mit 500 m² versiegelter und sonstiger 19.500 m² Waldflächen) ist eine jährliche Gebühr von 49,80 Euro zu entrichten.

Lassen sich durch Überprüfung der ermittelten Flächen Gebühren sparen?

Grundsätzlich ja, allerdings nur dann, wenn die Abweichung erheblich größer ausfällt. Wenn sich die ermittelte Fläche um 10 Quadratmeter verkleinert oder vergrößert, wirkt sich das lediglich wie folgt auf die Gebührenhöhe aus:

  • Versiegelte Flächen: ca. 0,41 Euro/Jahr
  • Sonstige Flächen: ca. 0,02 Euro/Jahr

Wodurch unterscheidet sich die Gewässerunterhaltungsgebühr von der Niederschlagswassergebühr?

Die Niederschlagswassergebühr wird für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen erhoben, die das Niederschlagswasser ableiten. Berechnungsgrundlage dieser Gebühr ist lediglich die Größe der voll- bzw. teilversiegelten Fläche, von der das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird (so genannte abflusswirksame Fläche). Nicht berücksichtigt werden die Flächen, die nicht versiegelt bzw. nicht abflusswirksam sind.

Im Gegensatz dazu wird die Gewässerunterhaltungsgebühr für die „Benutzung der Gewässer“ erhoben, die das Niederschlagswasser ableiten. Bei dieser Gebühr werden alle Flächen im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer berücksichtigt - ganz gleich, ob sie versiegelt oder unversiegelt, an der Abwasseranlage angeschlossen oder nicht angeschlossen sind. Die versiegelten Flächen werden jedoch wegen des größeren Abflusses 9-fach stärker belastet als die unversiegelten Flächen.

An wen wenden Sie sich, wenn Sie Fragen haben?

Ihre Fragen beantworten gerne die Mitarbeiter der Abteilung Grundbesitzabgaben, die Sie unter der Nummer 02305 9686 444 telefonisch erreichen.

An wen schicken Sie Änderungen Ihrer Grundstücksdaten?

Ihre Änderungen schicken Sie bitte per Briefpost an:
EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel, Westring 215, 44575 Castrop-Rauxel
oder per E-Mail an: gewaesserunterhaltung@euv-stadtbetrieb.de