Eigentumswechsel

Wenn eine Immobilie (Grundstück, Eigentumswohnung pp.) den Eigentümer wechselt, gelten hinsichtlich Wenn eine Immobilie (Grundstück, Eigentumswohnung pp.) den Eigentümer wechselt, gelten hinsichtlich der Grundbesitzabgaben besondere gesetzliche und satzungsrechtliche Bestimmungen, über die wir Sie gerne informieren möchten.

Der EUV Stadtbetrieb wird nicht unmittelbar von Notaren oder vom Grundbuchamt (Amtsgericht Castrop-Rauxel) über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst Monate später durch das Finanzamt Recklinghausen in Form einer Zurechnungsfortschreibung.

Nach § 10 Grundsteuergesetz ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwertes durch das Finanzamt Recklinghausen zugerechnet wurde.

Das Finanzamt Recklinghausen nimmt die Zurechnung auf den neuen Eigentümer gemäß § 9 Grundsteuergesetz zumeist erst zum 01. Januar des auf den Eigentumswechsel folgenden Kalenderjahres vor.

Grundsteuer & Zahlungsverpflichtung

Die Grundsteuer wird vom EUV Stadtbetrieb auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes festgesetzt (§171 Abs. 10 in Verbindung mit § 351 Abs. 2 Abgabenordnung AO). Der EUV Stadtbetrieb ist daher bei der Festsetzung der Grundsteuer an dessen Inhalt gebunden. Weitere Informationen finden Sie unter „Grundsteuer“.

Der EUV Stadtbetrieb hat keine rechtliche Möglichkeit, die Grundsteuer vor der steuerrechtlichen Eigentumsumschreibung durch das Finanzamt von dem Käufer anzufordern. Erst nach Bekanntgabe eines neuen Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt kann der Käufer zur Grundsteuer veranlagt werden. 

Verkäufer und Käufer steht es aber selbstverständlich frei, die Grundsteuer für das Veräußerungsjahr gegebenenfalls auf privatrechtlichem Wege zu verrechnen. Der EUV Stadtbetrieb weist darauf hin, dass es sich hierbei um eine rein privatrechtliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer handelt, die die bestehende Haftungsverpflichtung des bisherigen Eigentümers gegenüber dem EUV Stadtbetrieb nicht beeinflusst.

Benutzungsgebühr & Zahlungsverpflichtung

Bei den Benutzungsgebühren (Abfall-, Schmutzwasser - und Niederschlagswasser-beseitigung, Straßenreinigung und Gewässerunterhaltung) kann die Gebührenpflicht für den Käufer bereits ab dem mitgeteilten Zeitpunkt des wirtschaftlichen Eigentumsübergangs entstehen. Der Verkäufer bleibt in diesem Fall bis zum Ende des Monats zahlungspflichtig, in den der wirtschaftliche Eigentumsübergang fällt. Gerne können Sie den nachfolgenden Vordruck ausfüllen und von beiden Parteien unterschrieben an den EUV Stadtbetrieb senden.

Vereinbarungsformular

Dazu bitten wir den beiliegen Vordruck auszufüllen und von beiden Parteien unterschrieben an den EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel zu senden. Der EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel weist darauf hin, dass es sich hierbei um eine rein privatrechtliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer handelt, die die bestehenden Haftungsverpflichtungen des bisherigen Eigentümers gegenüber dem EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel nicht beeinflussen.