Eigentumswechsel

Wenn eine Immobilie (Grundstück, Eigentumswohnung pp.) den Eigentümer wechselt, gelten hinsichtlich der Grundbesitzabgaben besondere gesetzliche und satzungsrechtliche Bestimmungen, über die wir Sie gerne informieren möchten.

Der EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel wird nicht unmittelbar von Notaren oder vom Grundbuchamt (Amtsgericht Castrop-Rauxel) über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst vier bis acht Monate später durch das Finanzamt Recklinghausen in Form einer Zurechnungsfortschreibung. Nach § 10 Grundsteuergesetzt ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, dem des Steuergegenstand (hier: das bebaute oder unbebaute Grundstück) bei der Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt Recklinghausen zugerechnet wurde. Das Finanzamt Recklinghausen nimm die Zurechnung auf den neuen Eigentümer aufgrund des § 9 Grundsteuergesetz grundsätzlich erst zum 01. Januar des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres vor

Grundsteuer & Zahlungsverpflichtung

Die Grundsteuer wird vom EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes festgesetzt (§171 Abs. 10 in Verbindung mit § 351 Abs. 2 Abgabenordnung AO) und ist daher bei der Festsetzung der Grundsteuer an dessen Inhalt gebunden. Solange kein neuer Grundsteuermessbescheid vorliegt, bleibt der bisherige Grundstückeigentümer Schuldner der Grundsteuer und ist zu deren Zahlung verpflichtet.

Die Zahlungsverpflichtung wechselt erst mit dem Zugang einen entsprechenden Grundsteuerbescheides. Dieser Bescheid wird vom EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel erlassen, wenn der geänderte Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vorliegt. Verkäufer und Käufer steht es aber selbstverständlich frei, sich dahingehend zu einigen, dass der Käufer die Grundsteuer bereits vor der Zurechnung durch das Finanzamt zahlt.

Vereinbarungsformular

Dazu bitten wir den beiliegen Vordruck auszufüllen und von beiden Parteien unterschrieben an den EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel zu senden. Der EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel weist darauf hin, dass es sich hierbei um eine rein privatrechtliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer handelt, die die bestehenden Haftungsverpflichtungen des bisherigen Eigentümers gegenüber dem EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel nicht beeinflussen.