ABWASSERGEBÜHREN
ABWASSERGEBÜHREN
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage wird eine Abwassergebühr erhoben. Die Gebühr wird für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt und nach zwei unterschiedlichen Maßstäben erhoben.
Die Gebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser wird nach der Abwassermenge berechnet, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Abwasser. Als Abwassermenge gilt grundsätzlich der Frischwasserverbrauch des Vorjahres.
Die Gebühr für die Beseitigung von Niederschlagswasser wird nach der überbauten und befestigten Grundstücksfläche des angeschlossenen Grundstücks berechnet. Die Fläche wird auf volle qm abgerundet.
Nicht berücksichtigt werden:
- Flächen, die mit Kies, Sand, Schotterrasen oder Rasengittersteinen befestigt sind.
Zu 50% berücksichtigt werden:
- Dauerhaft begrünte Dachflächen (z.B. Grasdächer) mit einer Ableitungsmöglichkeit in die öffentliche Abwasseranlage, Flächen, von denen das Niederschlagswasser dauerhaft in eine Versickerungsanlage oder in eine Zisterne zum Zwecke der Brauchwassernutzung im Haushalt oder Garten gelangt, die einen Überlauf zur öffentlichen Abwasseranlage und ein Stauvolumen von mindestens 35 l je qm angeschlossener Fläche haben.
Zu 100% berücksichtigt werden:
- Überbaute (z.B. Haus, Anbau, Garage usw.) Flächen, von denen das Niederschlagswasser (z.B. über die Dachrinne oder über befestigte Flächen) objektiv in die städtische Abwasseranlage entwässern kann.
Befestigte Flächen sind betonierte, asphaltierte oder gepflasterte (auch so genanntes "Öko-Pflaster") Grundstücksflächen, von denen das Niederschlagswasser aufgrund des Gefälles objektiv in die städtische Abwasseranlage entwässern kann.
WAS MÜSSEN SIE BEACHTEN
Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück sowie Veränderungen der versiegelten Flächen sind dem EUV Stadtbetrieb unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Veränderungen der versiegelten Flächen zeigen Sie bitte mit Hilfe des Formulars "Erhebungsbogen" schriftlich an. Eine kurze Erläuterung, welche Flächen entsiegelt wurden und wie das Niederschlagswasser nun zur Versickerung gebracht wird, ist dabei für spätere Überprüfungen hilfreich.
Bei Entsiegelungen von mehr als 50m² bis 300m² ist vorab eine "Anzeige zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser" notwendig.
Bei der Entsiegelung einer Fläche von mehr als 300m² ist die Maßnahme genehmigungspflichtig ("Antrag auf Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser"). Die Genehmigung erteilt der Kreis Recklinghausen als Untere Wasserbehörde. Der Antrag erfolgt über den EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel.
GEBÜHREN
Unter dem folgenden Link finden Sie die aktuellen Gebühren sowie eine ausführliche Übersicht der aktuellen rechtlichen Grundlagen.
FORMULARE
GESETZLICHE GRUNDLAGEN
Unter dem folgenden Link finden Sie eine ausführliche Übersicht der aktuellen rechtlichen Grundlagen.