ERSCHLIESSUNGSVERTRAG

Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen. Im Rahmen der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage überträgt der Stadtbetrieb Castrop-Rauxel EUV durch den Abschluss eines Erschließungsvertrages nach § 124 Baugesetzbuch für die Planung und Herstellung der Erschließungsanlage auf einen Unternehmer.

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