ERSCHLIESSUNGSBEITRÄGE

Erschließungsbeiträge werden nach §§ 127 ff Baugesetzbuch für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen nach §§123 ff des Baugesetzbuches erhoben.

Die Eigentümer der anliegenden Grundstücke werden an den Kosten der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage mit 90% beteiligt. Dieses rechtfertigt der Gesetzgeber mit einem Erschließungsvorteil für die Anlieger. Für jede Straße wird dieser Beitrag einmalig erhoben. In der Erschließungsbeitragssatzung findet man weitere Informationen und Bestimmungen. Der Erschließungsbeitrag wird erhoben, wenn die Straße in allen Teilen endgültig fertig gestellt und für die Allgemeinheit gewidmet wurde.

Da für den Begriff der „endgültigen Herstellung“ bestimmte bauliche Anforderungen bestehen, kann zwischen dem Ausbau der Straße und der Beitragserhebung ein langer Zeitraum liegen. Der EUV kann für Straßen, die noch nicht endgültig hergestellt wurden, Vorausleistungen oder Teilbeiträge einfordern, die bei der vollständigen Abrechnung verrechnet werden.

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